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433.121.1 MISDVODEM CH-BE

Art. 32 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Beurteilung, Aufnahmeentscheid

Gymnasiale Bildungsgänge - Aufnahmen - Übertritte aus dem dritten Jahr der Sekundarstufe I von öffentlichen Schulen des Kantons Bern in das zweite Jahr des gymnasialen Bildungsgangs im französischsprachigen Kantonsteil
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Art. 32 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Beurteilung, Aufnahmeentscheid

1. Schülerinnen und Schüler werden prüfungsfrei aufgenommen, wenn sie am Ende des ersten Semesters des dritten Jahrs der Sekundarstufe I der «section préparant aux écoles de maturität (section p)» zugewiesen sind und den nachfolgenden Anforderungen genügen.

1a

Eine Schülerin oder ein Schüler muss

a in den Fächern Französisch, Deutsch und Mathematik dem Niveau A zugewiesen sein, wobei

1. mindestens in zwei Fächern die Note 5 oder besser erreicht wird oder

2. mindestens in einem Fach die Note 5 erreicht wird und keine der Noten in den anderen zwei Fächern unter 4 ist, oder

b in zwei der Fächer Französisch, Deutsch und Mathematik dem Niveau A und im dritten Fach dem Niveau B zugewiesen sein, wobei in den zwei Fächern mit Niveau A mindestens die Note 5 erreicht wird und die Note des dritten Fachs nicht unter 4 ist.

1b

Die Zuweisung zu den Niveaus und die Beurteilung der fachlichen Kompetenzen richtet sich nach den Kriterien der DVBS.

1c

Die Beurteilung der fachlichen Kompetenzen bezieht sich auf die Leistungen im vergangenen Semester.

2. Die Schülerinnen und Schüler treten mit einer Probezeit von einem Semester über. Vorbehalten bleibt Artikel 33.

2a

Über die prüfungsfreie Aufnahme entscheidet die Schulleitung der Schule der Sekundarstufe I durch Verfügung.

3. Erfolgt kein prüfungsfreier Übertritt, meldet die Schulleitung der abgebenden Schule die Schülerin oder den Schüler auf Antrag der Eltern bis Mitte Februar beim zuständigen Gymnasium zur Aufnahmeprüfung an.

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