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433.121.1 MISDVODEM CH-BE

Art. 3 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Beurteilungsperioden bei mehrjährigen Bildungsgängen

Allgemeines - Leistungsbeurteilungen
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Art. 3 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Beurteilungsperioden bei mehrjährigen Bildungsgängen

Bei mehrjährigen Bildungsgängen gilt jedes Schuljahr als Beurteilungsperiode.

Zusätzlich gilt das erste Semester des ersten Jahrs als Beurteilungsperiode, ausser es handelt sich um ein Wiederholungsjahr.

Vorbehalten bleibt Artikel 58.

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