433.121.1
MISDVODEM
CH-BE
Art. 28 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Aufnahmeentscheid
Gymnasiale Bildungsgänge - Aufnahmen - Übrige Aufnahmen auf den Beginn des gymnasialen Bildungsgangs im deutschsprachigen Kantonsteil
Art. 28 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Aufnahmeentscheid
1. Die Schulleitung der prüfungsleitenden Schule ist die für die Aufnahmeprüfung zuständige kantonale Behörde.
2. Sie entscheidet über die Aufnahme gestützt auf das Ergebnis der Aufnahmeprüfung.
3. Sie eröffnet den Eltern den Aufnahmeentscheid durch Verfügung.