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433.121.1 MISDVODEM CH-BE

Art. 28 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Aufnahmeentscheid

Gymnasiale Bildungsgänge - Aufnahmen - Übrige Aufnahmen auf den Beginn des gymnasialen Bildungsgangs im deutschsprachigen Kantonsteil
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Art. 28 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Aufnahmeentscheid

1. Die Schulleitung der prüfungsleitenden Schule ist die für die Aufnahmeprüfung zuständige kantonale Behörde.

2. Sie entscheidet über die Aufnahme gestützt auf das Ergebnis der Aufnahmeprüfung.

3. Sie eröffnet den Eltern den Aufnahmeentscheid durch Verfügung.

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