Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
433.121.1 MISDVODEM CH-BE

Art. 27 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Aufnahmeverfahren, Anmeldung

Gymnasiale Bildungsgänge - Aufnahmen - Übrige Aufnahmen auf den Beginn des gymnasialen Bildungsgangs im deutschsprachigen Kantonsteil
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (194 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 27 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Aufnahmeverfahren, Anmeldung

1. Schülerinnen und Schüler, die nicht ein zweites oder drittes Jahr der Sekundarstufe I einer öffentlichen Schule des Kantons Bern besuchen, absolvieren die Aufnahmeprüfung.

2. Die Eltern melden Schülerinnen und Schüler bis Mitte Februar auf einem besonderen Formular beim zuständigen Gymnasium zur Prüfung an.

← Art. 26 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) Allgemeines - Geltungsbereich Art. 28 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →