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433.121.1 MISDVODEM CH-BE

Art. 26 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Aufnahmeentscheid aufgrund der Prüfung

Gymnasiale Bildungsgänge - Aufnahmen - Aufnahmen aus dem zweiten und dritten Jahr der Sekundarstufe I von öffentlichen Schulen des Kantons Bern auf den Beginn des gymnasialen Bildungsgangs im deutschsprachigen Kantonsteil
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Art. 26 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Aufnahmeentscheid aufgrund der Prüfung

1. Über die Aufnahme gestützt auf das Ergebnis der Aufnahmeprüfung entscheidet

a) die zuständige Behörde der abgebenden öffentlichen Schule oder

b) die Schulleitung der prüfungsleitenden Schule in den Fällen von Artikel 23 Absatz 3.

2. Der Aufnahmeentscheid wird den Eltern durch Verfügung eröffnet.

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