Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
433.121.1 MISDVODEM CH-BE

Art. 24 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Empfehlungsverfahren

Gymnasiale Bildungsgänge - Aufnahmen - Aufnahmen aus dem zweiten und dritten Jahr der Sekundarstufe I von öffentlichen Schulen des Kantons Bern auf den Beginn des gymnasialen Bildungsgangs im deutschsprachigen Kantonsteil
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (194 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 24 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Empfehlungsverfahren

1. Die Aufnahme aufgrund einer Empfehlung für den Besuch des ersten Jahrs des gymnasialen Bildungsgangs erfolgt gestützt auf die Beurteilung der fachlichen Kompetenzen sowie der methodischen und personalen Kompetenzen in folgenden Fächern

a) Erstsprache (Deutsch),

b) zweite Landessprache (Französisch),

c) Mathematik,

d) Natur-Mensch-Gesellschaft im Hinblick auf den Unterricht in Biologie, Chemie, Physik, Geschichte und Geographie.

2. Die zuständige Behörde der abgebenden öffentlichen Schule eröffnet den Eltern am Ende des ersten Semesters des zweiten oder dritten Jahrs der Sekundarstufe I die Aufnahme in den gymnasialen Bildungsgang aufgrund der Empfehlung durch Verfügung.

3. Erfolgt keine Empfehlung, meldet sie die Schülerin oder den Schüler auf Antrag der Eltern bis Mitte Februar beim zuständigen Gymnasium zur Aufnahmeprüfung an.

4. Die Einzelheiten zum Empfehlungsverfahren finden sich in Anhang 2.

← Art. 23 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) Allgemeines - Geltungsbereich Art. 25 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →