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433.121.1 MISDVODEM CH-BE

Art. 22 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Aufbewahrungsfristen

Allgemeines - Zeugnisse und Berichte
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Art. 22 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Aufbewahrungsfristen

1. Die Schulen bewahren wichtige Dokumente während folgenden Fristen auf

a) Maturaarbeiten, Selbstständige Arbeiten der Fachmittelschule und Fachmaturarbeiten zehn Jahre,

b) Semester- und Jahreszeugnisse 15 Jahre,

c) Abschlusszeugnisse (Maturitätsausweise, Fachmittelschulausweise, Fachmaturitätszeugnisse, Ausweise über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses) 70 Jahre.

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