433.121.1
MISDVODEM
CH-BE
Art. 22 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Aufbewahrungsfristen
Allgemeines - Zeugnisse und Berichte
Art. 22 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Aufbewahrungsfristen
1. Die Schulen bewahren wichtige Dokumente während folgenden Fristen auf
a) Maturaarbeiten, Selbstständige Arbeiten der Fachmittelschule und Fachmaturarbeiten zehn Jahre,
b) Semester- und Jahreszeugnisse 15 Jahre,
c) Abschlusszeugnisse (Maturitätsausweise, Fachmittelschulausweise, Fachmaturitätszeugnisse, Ausweise über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses) 70 Jahre.