433.121.1
MISDVODEM
CH-BE
Art. 21 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Zwischenbericht und formative Beurteilung
Allgemeines - Zeugnisse und Berichte
Art. 21 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Zwischenbericht und formative Beurteilung
1. Nach dem ersten Semester von mehrjährigen Bildungsgängen erhalten die Schülerinnen und Schüler neben dem Zeugnis ebenfalls eine formative Beurteilung.
2. Ab dem zweiten Ausbildungsjahr wird den Schülerinnen und Schülern am Ende des ersten Semesters ein Zwischenbericht ausgestellt. Dieser enthält den bis dahin erreichten Notenstand, eine formative Beurteilung und die Absenzen.
3. Bis zum Zwischenbericht liegt in den bis dahin unterrichteten Fächern mindestens eine Einzelnote pro Fach vor.
4. Die formative Beurteilung bezieht sich mindestens auf die Fächer mit bis dahin ungenügendem Notenstand.
5. In den FMS-Bildungsgängen kann sich die formative Beurteilung zusätzlich auf die methodischen und personalen Kompetenzen beziehen.