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433.121.1 MISDVODEM CH-BE

Art. 20 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Zeugnis

Allgemeines - Zeugnisse und Berichte
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Art. 20 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Zeugnis

1. Bei mehrjährigen Bildungsgängen wird der Schülerin oder dem Schüler für jede Beurteilungsperiode ein Zeugnis ausgestellt.

2. Das Zeugnis enthält

a) die Zeugnisnoten der Fächer, die zur Bewertung der Gesamtleistung massgebend sind,

b) gegebenenfalls bei einzelnen Fächern den Hinweis «Bewertet nach individuellen Lernzielen»,

c) gegebenenfalls im gymnasialen Bildungsgang beim Fach Sport der Hinweis «dispensiert», falls eine Dispensation aus medizinischen Gründen notwendig ist oder falls im Rahmen der Förderung besonders Begabter eine Dispensation vom Fach gesprochen wurde,

d) *** die Zeugnisnoten oder die Bestätigung des Besuchs für weiteren obligatorischen Unterricht und Fakultativfächer, allenfalls mit der Bemerkung «auf Anspruchsniveau des Promotionsfachs»,

e) die Bemerkung, „Zeugnis genügend“ bzw. „Zeugnis ungenügend“ in Abhängigkeit von der Beurteilung der Gesamtleistung sowie den Promotionsentscheid gemäss Artikel 18,

f) *** die Anzahl der entschuldigten und unentschuldigten Absenzen gemäss Artikel 130 und 131, ausser bei Bildungsgängen, die spezifisch auf die Bedürfnisse Erwachsener ausgerichtet sind,

g) eine Rechtsmittelbelehrung und

h) die Unterschriften der Schulleitung als verfügender Behörde und der Klassenlehrkraft.

3. Das Zeugnis kann zudem enthalten

a) Noten von Teilfächern,

b) *** Bemerkungen zu den methodischen und personalen Kompetenzen,

c) *** den Vermerk zur zweisprachigen Matur, unter Erwähnung der Immersionssprache und der immersiv unterrichteten Fächer,

d) einen Vermerk zum Besuch eines Begabtenförderungsprogramms.

4. Die mündige Schülerin oder der mündige Schüler oder die Eltern bestätigen die Einsichtnahme durch Unterschrift.

5. Die Schule bewahrt das Zeugnis auf und händigt es der Inhaberin oder dem Inhaber bei Schulaustritt aus.

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