433.121.1
MISDVODEM
CH-BE
Art. 2 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Noten
Allgemeines - Leistungsbeurteilungen
Art. 2 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Noten
1. Bei Aufnahmeprüfungen, in Zeugnissen und bei Abschlussprüfungen werden die Leistungen mit Noten von 1 bis 6 bewertet.
2. 1 ist die tiefste, 6 die höchste Note. Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen.
3. Unter Vorbehalt von Artikel 102 Absatz 3 werden ganz- und halbzahlige Noten gesetzt.