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433.121.1 MISDVODEM CH-BE

Art. 2 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Noten

Allgemeines - Leistungsbeurteilungen
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Art. 2 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Noten

1. Bei Aufnahmeprüfungen, in Zeugnissen und bei Abschlussprüfungen werden die Leistungen mit Noten von 1 bis 6 bewertet.

2. 1 ist die tiefste, 6 die höchste Note. Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen.

3. Unter Vorbehalt von Artikel 102 Absatz 3 werden ganz- und halbzahlige Noten gesetzt.

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