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433.121.1 MISDVODEM CH-BE

Art. 19a Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Zuweisung in anderes Schuljahr

Allgemeines - Promotionen
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Art. 19a Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Zuweisung in anderes Schuljahr

Die Schulleitung kann eine Schülerin oder einen Schüler aus wichtigen Gründen einem anderen Schuljahr des Bildungsgangs zuweisen.

Als wichtige Gründe gelten insbesondere längere Abwesenheiten wegen Krankheit oder Unfall.

Eine Zuweisung aus wichtigen Gründen ist unabhängig von Probezeit- und Promotionsvorschriften auch während des Schuljahrs möglich.

Eine Wiederholung wird nicht an die ordentlichen Wiederholungsmöglichkeiten angerechnet.

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