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433.121.1 MISDVODEM CH-BE

Art. 19 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Wiederholungsmöglichkeit und Austritt

Allgemeines - Promotionen
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Art. 19 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Wiederholungsmöglichkeit und Austritt

Schülerinnen und Schüler haben nach der definitiven Aufnahme das Recht, einmal ein Jahr zu wiederholen.

Die Schulleitung kann eine weitere Wiederholung bewilligen, wenn die Nichtpromotion auf wichtige unterrichtsfremde Gründe zurückzuführen ist.

Ist die Gesamtleistung am Ende des wiederholten Schuljahrs ungenügend, muss die Schülerin oder der Schüler aus dem Bildungsgang austreten. Am Ende des letzten Ausbildungsjahrs bleibt eine ungenügende Gesamtleistung ohne Wirkung.

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