Art. 18 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Promotionen
Art. 18 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Promotionen
1. Promotionen erfolgen in mehrjährigen Bildungsgängen nach der definitiven Aufnahme am Ende jedes Jahrs abgestützt auf die Beurteilung der Gesamtleistung in dieser Beurteilungsperiode. Am Ende des letzten Jahrs erfolgt keine Promotion mehr.
1a. Promotionen gelten für das direkt anschliessende Schuljahr bzw. Semester.
2. Die Schulleitung entscheidet über die Promotionen.
3. Schülerinnen und Schüler mit genügender Gesamtleistung im Schuljahr werden promoviert und treten ins nächste Jahr des Bildungsgangs über.
4. Schülerinnen und Schüler mit ungenügender Gesamtleistung im Schuljahr werden nicht promoviert und müssen ein Jahr wiederholen oder austreten.
5. Fehlen für die Promotion massgebende Zeugnisnoten, ohne dass dafür wichtige Gründe vorliegen, muss die Schülerin oder der Schüler aus dem Bildungsgang austreten. Liegen wichtige Gründe vor, kann die Schulleitung entscheiden, dass der Zeugnistermin verschoben wird oder ein Schuljahr wiederholt werden darf. Diese Wiederholung wird nicht an die ordentlichen Wiederholungsmöglichkeiten angerechnet.
6. Die Zeugnisbemerkungen richten sich nach Anhang 1.