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433.121.1 MISDVODEM CH-BE

Art. 17 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Gastschülerinnen und Gastschüler

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Art. 17 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Gastschülerinnen und Gastschüler

1. Die Schulleitung kann Gastschülerinnen und Gastschülern den Besuch eines mehrjährigen Bildungsgangs für die Dauer von höchstens einem Jahr bewilligen.

2. Der Unterrichtsbesuch wird bestätigt. Auf Wunsch kann der Gastschülerin oder dem Gastschüler ein Bericht über die erbrachten Leistungen ausgestellt werden.

3. Eine Gastschülerin oder ein Gastschüler, die oder der vorher eine Schule mit schweizerisch anerkannter Maturität besucht hat, kann nach dem Jahr

a) bei Erfüllen der Promotionsbestimmungen definitiv aufgenommen werden,

b) bei Nichterfüllen der Promotionsbestimmungen provisorisch aufgenommen werden.

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