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433.121.1 MISDVODEM CH-BE

Art. 16 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Hospitium

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Art. 16 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Hospitium

1. In besonderen Fällen kann eine zuziehende Schülerin oder ein zuziehender Schüler als Hospitantin oder als Hospitant in einen mehrjährigen Bildungsgang aufgenommen werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich begründet annehmen lässt, dass die Schülerin oder der Schüler den Ansprüchen des Bildungsgangs genügen kann, aber fehlende Sprachkenntnisse das Verständnis des Unterrichts erheblich erschweren.

1a Das Hospitium dauert in der Regel bis zum Ende des laufenden Schuljahrs.

2. Nach der Hälfte des Hospitiums werden die Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern über den Stand der Leistungen orientiert.

3. Am Ende des Hospitiums entscheidet die Schulleitung über die Aufnahme mit Probezeit oder den Austritt.

4. Das Hospitium kann von der Schulleitung um ein Schuljahr verlängert werden.

5. Im dritten und vierten Jahr des gymnasialen Bildungsgangs ist kein Hospitium möglich.

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