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433.121.1 MISDVODEM CH-BE

Art. 144 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Promotionen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 144 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Promotionen

1. Wer einen Bildungsgang nach bisherigem Recht begonnen hat, untersteht den Promotionsbestimmungen nach bisherigem Recht.

2. Wer ein Schuljahr wiederholt oder nach einem einjährigen Urlaub wieder in das direkt anschliessende Jahr des gymnasialen Bildungsgangs eintritt, untersteht den Promotionsbestimmungen nach neuem Recht.

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