433.121.1
MISDVODEM
CH-BE
Art. 142c Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Abgeltung
Finanzierung der kantonalen Bildungsangebote - Abgeltung der Unterstützung von berufseinsteigenden und wiedereinsteigenden Lehrkräften
Art. 142c Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Abgeltung
1. Die Abgeltung der Unterstützung beträgt
a) für die berufseinsteigende oder wiedereinsteigende Lehrkraft drei Beschäftigungsgradprozente,
b) für die unterstützende Lehrkraft drei Beschäftigungsgradprozente pro unterstützte Lehrkraft.