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433.121.1 MISDVODEM CH-BE

Art. 142c Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Abgeltung

Finanzierung der kantonalen Bildungsangebote - Abgeltung der Unterstützung von berufseinsteigenden und wiedereinsteigenden Lehrkräften
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Art. 142c Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Abgeltung

1. Die Abgeltung der Unterstützung beträgt

a) für die berufseinsteigende oder wiedereinsteigende Lehrkraft drei Beschäftigungsgradprozente,

b) für die unterstützende Lehrkraft drei Beschäftigungsgradprozente pro unterstützte Lehrkraft.

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