433.121.1
MISDVODEM
CH-BE
Art. 142a Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Berufseinsteigende und wiedereinsteigende Lehrkräfte
Finanzierung der kantonalen Bildungsangebote - Abgeltung der Unterstützung von berufseinsteigenden und wiedereinsteigenden Lehrkräften
Art. 142a Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Berufseinsteigende und wiedereinsteigende Lehrkräfte
Berufseinsteigende Lehrkräfte sind Lehrkräfte, die das erste Mal selbstständig unterrichten und für mindestens ein Semester angestellt worden sind.
Wiedereinsteigende Lehrkräfte sind Lehrkräfte, die nach einer Pause von mindestens zwei Jahren wieder in den Beruf einsteigen und für mindestens ein Semester angestellt worden sind.