433.121.1
MISDVODEM
CH-BE
Art. 142 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Schulkommissionen
Finanzierung der kantonalen Bildungsangebote - Entschädigungen und Spesen
Art. 142 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Schulkommissionen
1. Den Präsidentinnen und Präsidenten der Schulkommissionen werden die Taggelder und Spesen nach der Verordnung über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen sowie eine Entschädigung von 900 Franken pro Jahr ausgerichtet.