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433.121.1 MISDVODEM CH-BE

Art. 141 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Konferenz der Schulleitungen der Gymnasien

Finanzierung der kantonalen Bildungsangebote - Entschädigungen und Spesen
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Art. 141 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Konferenz der Schulleitungen der Gymnasien

Der Präsidentin oder dem Präsidenten der Konferenz der Schulleitungen der Gymnasien wird eine Entschädigung von 3000 Franken pro Jahr ausgerichtet.

Der Sekretärin oder dem Sekretär wird eine Entschädigung von 1500 Franken pro Jahr ausgerichtet.

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