433.121.1
MISDVODEM
CH-BE
Art. 141 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Konferenz der Schulleitungen der Gymnasien
Finanzierung der kantonalen Bildungsangebote - Entschädigungen und Spesen
Art. 141 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Konferenz der Schulleitungen der Gymnasien
Der Präsidentin oder dem Präsidenten der Konferenz der Schulleitungen der Gymnasien wird eine Entschädigung von 3000 Franken pro Jahr ausgerichtet.
Der Sekretärin oder dem Sekretär wird eine Entschädigung von 1500 Franken pro Jahr ausgerichtet.