Art. 14 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Ausserordentliche Aufnahmen
Art. 14 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Ausserordentliche Aufnahmen
1. Ausserhalb der vorgegebenen Aufnahmezeitpunkte sind Aufnahmen nur möglich, wenn die Schülerin oder der Schüler den gleichen Bildungsgang in einer Schule mit schweizerisch anerkanntem Abschluss oder eine ausländische Schule, die auf die gleichen abnehmenden Bildungsinstitutionen vorbereitet, besucht und weiterhin besuchen kann und
a) * der Schulwechsel aus wichtigen persönlichen Gründen, insbesondere bei Wohnortswechsel erfolgt,
b) * die Voraussetzungen für den Besuch eines Bildungsgangs, der besondere Begabungen unterstützt, nicht mehr erfüllt sind oder
c) die Förderung einer neu attestierten besonderen Begabung den Schulwechsel notwendig macht.
Schulwechsel gemäss Absatz 1 Buchstaben b und c erfolgen jeweils auf Beginn eines Schuljahrs.
2. Aufnahmeentscheide anderer Kantone werden anerkannt. Bei Übertritten aus einem Gymnasium mit schweizerisch anerkanntem Maturitätsausweis oder einer Fachmittelschule mit schweizerisch anerkanntem Fachmittelschulausweis wird der Promotionsentscheid der abgebenden Schule übernommen.
3. Für Schülerinnen und Schüler mit ausserkantonalem stipendienrechtlichen Wohnsitz kann zudem eine Aufnahme nur erfolgen, falls eine Kostengutsprache vorliegt und freie Ausbildungsplätze vorhanden sind. Schulgeldabkommen bleiben vorbehalten.
4. Für Schülerinnen und Schüler, welche die Bedingung gemäss Absatz 1 nicht erfüllen, kann die Schulleitung in begründeten Fällen nach einer Abklärung der Eignung eine Aufnahme sur dossier vornehmen.
5. Die Altersgrenzen gelten bei ausserordentlichen Aufnahmen sinngemäss.
6. Die Schulleitung entscheidet, in welches Jahr des Bildungsgangs die Schülerin oder der Schüler aufgenommen wird. Die Schülerin oder der Schüler wird angehört.