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433.121.1 MISDVODEM CH-BE

Art. 138 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Weitere Entschädigungen

Finanzierung der kantonalen Bildungsangebote - Entschädigungen und Spesen
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Art. 138 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Weitere Entschädigungen

Für Besprechungen, die von einer Hauptexpertin oder einem Hauptexperten einberufen werden, richtet sich die Entschädigung der Expertinnen und Experten nach der Verordnung über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen.

Für von der Prüfungskommission oder der zuständigen Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion angeordnete Evaluationsberichte wird pro Prüfungsserie eine Entschädigung von 300 Franken ausgerichtet.

Für deutlich über die normale Beanspruchung hinausgehende Experten- oder Hauptexpertentätigkeiten, insbesondere im Zusammenhang mit Beschwerdeverfahren, kann durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Prüfungskommission bzw. durch die Hauptexpertin oder den Hauptexperten eine Entschädigung von 30 Franken pro Stunde ausgerichtet werden.

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