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433.121.1 MISDVODEM CH-BE

Art. 137 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Expertinnen und Experten

Finanzierung der kantonalen Bildungsangebote - Entschädigungen und Spesen
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Art. 137 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Expertinnen und Experten

1. Die von der Prüfungskommission eingesetzten Expertinnen und Experten erhalten pro Kandidatin oder Kandidat folgende Entschädigung, wobei mindestens der Betrag für acht Kandidatinnen und Kandidaten ausgerichtet wird

a) 14 Franken für eine zweistündige Prüfung,

b) 20 Franken für eine dreistündige Prüfung,

c) 26 Franken für eine vierstündige Prüfung.

2. Sie erhalten pro Kandidatin oder Kandidat eine Entschädigung von 18 Franken für eine mündliche Prüfung, wobei für die Ausrichtung Folgendes gilt

a) pro Prüfungshalbtag mindestens der Betrag für sechs Kandidatinnen und Kandidaten,

b) pro Schule, in der die Prüfung abgenommen wird, mindestens der Betrag für acht Kandidatinnen und Kandidaten.

3. Sie erhalten pro Kandidatin oder Kandidat folgende Entschädigung

a) 250 Franken für die Fachmaturitätsprüfung in den Berufsfeldern Gesundheit oder Soziale Arbeit (Korrektur der Fachmaturitätsarbeit und Teilnahme an Präsentation und Prüfungsgespräch),

b) 180 Franken für eine nachgebesserte Fachmaturitätsprüfung in den Berufsfeldern Gesundheit oder Soziale Arbeit (Korrektur der nachgebesserten Fachmaturitätsarbeit und Teilnahme an Präsentation und Prüfungsgespräch).

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...

4. Für den Ersatz der Spesen gelten die Bestimmungen für das Kantonspersonal.

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