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433.121.1 MISDVODEM CH-BE

Art. 136 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Prüfungskommissionen

Finanzierung der kantonalen Bildungsangebote - Entschädigungen und Spesen
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Art. 136 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Prüfungskommissionen

1. Der Präsidentin oder dem Präsidenten der KMK werden die Taggelder und Spesen nach der Verordnung vom 2. Juli 1980 über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen[7] sowie pro Jahr eine Entschädigung von 3000 Franken für die Betreuung der gymnasialen Maturitätsprüfung sowie von 900 Franken für die Betreuung der Ergänzungsprüfung ausgerichtet.

2. Der Präsidentin oder dem Präsidenten der KPFMS werden die Taggelder und Spesen nach der Verordnung über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen sowie pro Jahr eine Entschädigung von insgesamt 2200 Franken für die Betreuung der FMS-Ausweisprüfungen sowie von 900 Franken für die Betreuung der Fachmaturitätsprüfungen ausgerichtet.

3. Der Hauptexpertin oder dem Hauptexperten für die Fachmaturitätsprüfungen Gesundheit bzw. Soziale Arbeit werden die Taggelder und Spesen nach der Verordnung über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen sowie eine Entschädigung von 2200 Franken pro Jahr ausgerichtet.

4. Den Hauptexpertinnen und Hauptexperten für die weiteren Prüfungsfächer werden die Taggelder und Spesen nach der Verordnung über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen sowie jährlich folgende nach Anzahl der zu Prüfenden im betreuten Fach abgestufte Entschädigung ausgerichtet

a) für 1 bis 100 zu Prüfende: 900 Franken,

b) für 101 bis 800 zu Prüfende: 1500 Franken,

c) für 801 bis 1800 zu Prüfende: 2200 Franken,

d) für mehr als 1800 zu Prüfende: 3000 Franken.

5. Die Entschädigung weiterer Mitglieder der Prüfungskommissionen richtet sich nach der Verordnung über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen.

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