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433.121.1 MISDVODEM CH-BE

Art. 135 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV)

Finanzierung der kantonalen Bildungsangebote - Finanzierung von Mensen und Internaten
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Art. 135 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV)

1. Zum Entscheid, ob eine Mensa kostendeckend geführt werden kann, werden folgende Kennzahlen erhoben

a) Warenaufwand im Verhältnis zum Umsatz,

b) Personalaufwand im Verhältnis zum Umsatz und

c) Aufwand Unternehmungsführung und Unternehmensgewinn im Verhältnis zum Umsatz.

2. Die Werte der Kennzahlen müssen in den branchenüblichen Bandbreiten liegen. Lokale Besonderheiten können berücksichtigt werden.

3. Die Berechnung des Kostendeckungsgrads ist gemäss einem vorgegebenen Kalkulationsschema einzureichen.

4. Bei Internaten müssen die direkten Kosten (ohne Mietwert) gedeckt sein.

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