433.121.1
MISDVODEM
CH-BE
Art. 133 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Folgen bei unentschuldigten und nicht begründeten Absenzen
Kantonale Mittelschulen - Absenzen und Dispensationen
Art. 133 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Folgen bei unentschuldigten und nicht begründeten Absenzen
1. Sind Absenzen nicht gemäss Artikel 131 begründet oder werden sie der Klassenlehrkraft nicht ordnungsgemäss gemeldet, gelten sie als unentschuldigt.
2. Wird eine Dispensation nicht gewährt und bleibt die Schülerin oder der Schüler dennoch dem Unterricht fern oder treten unentschuldigte Absenzen auf, kann die Schulleitung Massnahmen gemäss Artikel 44 des Mittelschulgesetzes vom 27. März 2007 (MiSG)[[6]] ergreifen.