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433.121.1 MISDVODEM CH-BE

Art. 131 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Absenzen

Kantonale Mittelschulen - Absenzen und Dispensationen
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Art. 131 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Absenzen

1. Absenzen sind Abwesenheiten vom Unterricht, die nicht auf begründetes Gesuch hin vorgängig von der Schulleitung bewilligt werden, unabhängig davon, ob sie vorhersehbar sind.

2. Sie sind der Klassenlehrkraft so bald als möglich zu melden. Spätestens innert acht Tagen nach Wiederaufnahme des Unterrichts sind Absenzen schriftlich der Klassenlehrkraft zu begründen.

3. Sie gelten insbesondere bei Fehlen aus folgenden Gründen als entschuldigt

a) Krankheit,

b) Unfall,

c) Arzt- oder Zahnarztbesuch,

d) Todesfall in der Familie.

4. In strittigen Fällen entscheidet die Schulleitung. Diese kann Arztzeugnisse oder andere Bestätigungen einfordern.

5. Häufen sich bei unmündigen Schülerinnen und Schülern Absenzen oder Verspätungen, nimmt die Klassenlehrkraft mit den Eltern Rücksprache.

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