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433.121.1 MISDVODEM CH-BE

Art. 130 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Freie Halbtage

Kantonale Mittelschulen - Absenzen und Dispensationen
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Art. 130 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Freie Halbtage

1. Die Schülerinnen und Schüler sind berechtigt, an höchstens fünf Halbtagen pro Schuljahr dem Unterricht fernzubleiben.

2. Die Halbtage können einzeln oder zusammenhängend bezogen werden.

3. Der Bezug ist nicht zulässig an Halbtagen, an denen eine angekündigte schriftliche Prüfung oder eine schulische Sonderveranstaltung stattfindet oder an denen die Schülerin oder der Schüler einen geplanten Unterrichtsteil leisten muss.

4. Der Bezug ist der Klassenlehrkraft sobald als möglich, jedoch spätestens zwei Tage im Voraus mitzuteilen.

5. Ordnungsgemäss bezogene freie Halbtage gelten als entschuldigte Absenzen.

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