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433.121.1 MISDVODEM CH-BE

Art. 13 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Ordentliche Aufnahmen und Altersgrenzen

Allgemeines - Aufnahmen
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Art. 13 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Ordentliche Aufnahmen und Altersgrenzen

1. Ordentliche Aufnahmen in mehrjährige Bildungsgänge erfolgen auf den Beginn der Ausbildung und auf den Beginn des zweitletzten Ausbildungsjahrs. Im französischsprachigen Kantonsteil erfolgt zudem eine ordentliche Aufnahme auf das zweite Jahr des gymnasialen Bildungsgangs.

1a

Bei einem Wechsel der Sprachregion gilt Folgendes

a eine Promotion am Ende des ersten Jahrs des gymnasialen Bildungsgangs im deutschsprachigen Kantonsteil berechtigt zu einem Übertritt in das zweite Jahr des gymnasialen Bildungsgangs im französischen Kantonsteil,

b ein Entscheid für die Aufnahme in das zweite Jahr des gymnasialen Bildungsgangs im französischsprachigen Kantonsteil berechtigt zu einer Aufnahme in das erste Jahr des gymnasialen Bildungsgangs im deutschsprachigen Kantonsteil,

c ein Entscheid für die Aufnahme in den Fachmittelschulbildungsgang (FMS-Bildungsgang) in einer Sprachregion des Kantons berechtigt zu einer Aufnahme in den FMS-Bildungsgang der anderen Sprachregion.

2. Aufnahmen in Bildungsgänge, die spezifisch auf die Bedürfnisse Erwachsener ausgerichtet sind, erfolgen gemäss Artikel 49.

3. Aufnahmen in die weiteren Bildungsgänge erfolgen auf den Beginn der Ausbildung.

4. Ein Aufnahmeentscheid gilt nur für den nächstmöglichen Aufnahmezeitpunkt.

5. Zum Aufnahmeverfahren in den gymnasialen Bildungsgang und den FMS-Bildungsgang werden Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, die

a das 17. Altersjahr nicht vor dem 1. Mai desjenigen Jahrs vollendet haben, in dem sie im deutschsprachigen Kantonsteil in das erste Jahr des gymnasialen Bildungsgangs eintreten wollen,

b das 18. Altersjahr nicht vor dem 1. Mai desjenigen Jahrs vollendet haben, in dem sie in den FMS-Bildungsgang oder im französischsprachigen Kantonsteil in das zweite Jahr des gymnasialen Bildungsgangs eintreten wollen,

c das 19. Altersjahr nicht vor dem 1. Mai desjenigen Jahrs vollendet haben, in dem sie in das zweitletzte Jahr des Bildungsgangs eintreten wollen.

6. Bei Aufnahmen in den FMS-Bildungsgang kann aus wichtigen Gründen von den Bestimmungen in Absatz 5 abgewichen werden.

7. Zum Aufnahmeverfahren für gymnasiale Bildungsgänge, die spezifisch auf die Bedürfnisse Erwachsener ausgerichtet sind, werden in der Regel Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, die das 19. Altersjahr bei Ausbildungsbeginn vollendet haben.

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