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433.121.1 MISDVODEM CH-BE

Art. 129 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Erstes Jahr des gymnasialen Bildungsgangs

Kantonale Mittelschulen - Absenzen und Dispensationen
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Art. 129 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Erstes Jahr des gymnasialen Bildungsgangs

1. Die Absenzen und Dispensationen im ersten Jahr des gymnasialen Bildungsgangs richten sich nach der Volksschulgesetzgebung.

2. Wird das erste Jahr des gymnasialen Bildungsgangs an einer Volksschule angeboten, richten sich die Zuständigkeiten nach der Volksschulgesetzgebung.

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