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433.121.1 MISDVODEM CH-BE

Art. 128 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Integration von Schülerinnen und Schülern mit einer Behinderung

Kantonale Mittelschulen - Stützmassnahmen
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Art. 128 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Integration von Schülerinnen und Schülern mit einer Behinderung

Für Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung kann die zuständige Schulleitung beim Aufnahmeverfahren Massnahmen zum Ausgleich von Benachteiligungen gewähren. Anträge auf Massnahmen sind zusammen mit der Anmeldung einzureichen.

Die Schulleitung kann nach Anhören der Lehrkräfte für Leistungsüberprüfungen während des Bildungsgangs Massnahmen zum Ausgleich von Benachteiligungen bewilligen. Insbesondere kann sie besondere Hilfsmittel erlauben sowie die Prüfungsorganisation und die Prüfungsdauer anpassen. Sie kann auch die Dauer des Bildungsgangs individuell verlängern. Diese Sonderregelungen werden schriftlich festgehalten.

Die Schulleitung weist die betroffenen Schülerinnen und Schüler rechtzeitig auf die Möglichkeit eines Gesuchs um Sonderregelungen für die Abschlussprüfung gemäss Artikel 11 hin.

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