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433.121.1 MISDVODEM CH-BE

Art. 127 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Integration von Schülerinnen und Schülern mit geringen Kenntnissen in der Erst- bzw. Zweitsprache

Kantonale Mittelschulen - Stützmassnahmen
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Art. 127 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Integration von Schülerinnen und Schülern mit geringen Kenntnissen in der Erst- bzw. Zweitsprache

Für Schülerinnen und Schüler, die aus einem anderen Schulsystem zugezogen sind und den Unterricht in der Erst- bzw. Zweitsprache erst seit dem letzten Schuljahr der Primarstufe oder später besucht haben, wird das entsprechende Aufnahmeverfahren angepasst. Anträge auf Anpassungen sind zusammen mit der Anmeldung einzureichen.

Die Schulleitung kann nach Anhören der Lehrkräfte in der Erst- oder Zweitsprache individuelle Lernziele verfügen.

Sofern individuelle Lernziele verfügt worden sind, die bis zur Abschlussprüfung nicht hinfällig werden, weist die Schulleitung die betroffenen Schülerinnen und Schüler rechtzeitig auf die Möglichkeit eines Gesuchs um Sonderregelungen für die Abschlussprüfung gemäss Artikel 11 hin.

Die Abteilung Mittelschulen kann auf Antrag der Schulleitung für die Förderung der Kompetenzen in der Erst- und Zweitsprache Stützlektionen bewilligen.

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