433.121.1
MISDVODEM
CH-BE
Art. 122 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Aufnahmeverfahren für Vorbereitungskurse Musik
Weitere allgemeinbildende Bildungsgänge mit anerkannten Abschlüssen der Sekundarstufe II und spezielle Bildungsgänge, die auf den Eintritt in bestimmte Hochschulstudiengänge vorbereiten - Vorbereitungskurse auf den Eintritt in bestimmte Hochschulstudiengänge
Art. 122 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Aufnahmeverfahren für Vorbereitungskurse Musik
1. Im Aufnahmeverfahren für die Vorbereitungskurse Musik wird abgeklärt, ob das entsprechende Potenzial für ein Hochschulstudium vorhanden ist.