433.121.1
MISDVODEM
CH-BE
Art. 12 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Feststellung der Ergebnisse
Allgemeines - Abschlussprüfungen
Art. 12 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Feststellung der Ergebnisse
Im Anschluss an die Prüfung findet eine Sitzung eines Ausschusses der Prüfungskommission mit den prüfenden Lehrkräften sowie auf deren Wunsch mit den Expertinnen und Experten statt. An dieser Sitzung wird festgestellt, dass die Prüfungsergebnisse nach den Bestimmungen dieser Verordnung zustande gekommen sind. Vorbehalten bleibt Absatz 3.
Die Schulleitung eröffnet die Ergebnisse im Namen der Prüfungskommission durch Verfügung.
Die Ergebnisse der Fachmaturität Gesundheit sowie Soziale Arbeit werden durch die betreuende Lehrkraft und die zuständige Expertin oder den zuständigen Experten ohne Sitzung gemäss Absatz 1 erwahrt.