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433.121.1 MISDVODEM CH-BE

Art. 119 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Ausweis über die Ergänzungsprüfung

Weitere allgemeinbildende Bildungsgänge mit anerkannten Abschlüssen der Sekundarstufe II und spezielle Bildungsgänge, die auf den Eintritt in bestimmte Hochschulstudiengänge vorbereiten - Passerelle Berufs- und Fachmaturität-universitäre Hochschule
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Art. 119 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Ausweis über die Ergänzungsprüfung

Die Schulleitung stellt den Ausweis über die Ergänzungsprüfung gemäss Artikel 12 der eidgenössischen Verordnung vom 2. Februar 2011 über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen aus.

Dieser Ausweis wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten der KMK sowie von dem Schulleitungsmitglied, das die Schule gegen aussen vertritt, als Rektorin oder Rektor unterschrieben

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