433.121.1
MISDVODEM
CH-BE
Art. 118 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Ergänzungsprüfung
Weitere allgemeinbildende Bildungsgänge mit anerkannten Abschlüssen der Sekundarstufe II und spezielle Bildungsgänge, die auf den Eintritt in bestimmte Hochschulstudiengänge vorbereiten - Passerelle Berufs- und Fachmaturität-universitäre Hochschule
Art. 118 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Ergänzungsprüfung
1. Die Ergänzungsprüfungen an der betreffenden Schule richten sich nach den Bestimmungen der eidgenössischen Verordnung vom 2. Februar 2011 über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen.
1. Die KMK ist die für die Ergänzungsprüfungen zuständige Prüfungskommission.
1. Sie kann Weisungen zum Prüfungsablauf, zum Prüfungsumfang und zu Prüfungsschwerpunkten erlassen.