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433.121.1 MISDVODEM CH-BE

Art. 117 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Zulassung zur Ergänzungsprüfung

Weitere allgemeinbildende Bildungsgänge mit anerkannten Abschlüssen der Sekundarstufe II und spezielle Bildungsgänge, die auf den Eintritt in bestimmte Hochschulstudiengänge vorbereiten - Passerelle Berufs- und Fachmaturität-universitäre Hochschule
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Art. 117 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Zulassung zur Ergänzungsprüfung

1. Zur Ergänzungsprüfung an der betreffenden Schule wird zugelassen, wer

a) den Unterricht regelmässig besucht und

b) die im Rahmen des Unterrichts verlangten Arbeiten vollständig erledigt hat.

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