433.121.1
MISDVODEM
CH-BE
Art. 117 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Zulassung zur Ergänzungsprüfung
Weitere allgemeinbildende Bildungsgänge mit anerkannten Abschlüssen der Sekundarstufe II und spezielle Bildungsgänge, die auf den Eintritt in bestimmte Hochschulstudiengänge vorbereiten - Passerelle Berufs- und Fachmaturität-universitäre Hochschule
Art. 117 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Zulassung zur Ergänzungsprüfung
1. Zur Ergänzungsprüfung an der betreffenden Schule wird zugelassen, wer
a) den Unterricht regelmässig besucht und
b) die im Rahmen des Unterrichts verlangten Arbeiten vollständig erledigt hat.