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433.121.1 MISDVODEM CH-BE

Art. 115 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Anmeldung, Einschreibegebühr

Weitere allgemeinbildende Bildungsgänge mit anerkannten Abschlüssen der Sekundarstufe II und spezielle Bildungsgänge, die auf den Eintritt in bestimmte Hochschulstudiengänge vorbereiten - Passerelle Berufs- und Fachmaturität-universitäre Hochschule
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Art. 115 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Anmeldung, Einschreibegebühr

1. Die Kandidatinnen und Kandidaten für die kantonalen Bildungsgänge melden sich auf einem besonderen Formular bis Mitte März bei der entsprechenden Schulleitung an. Mit der Anmeldung wird die Einschreibegebühr fällig.

2. Als definitiv angemeldet gilt, wer bis Mitte Mai die Anmeldung schriftlich bestätigt hat.

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