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433.121.1 MISDVODEM CH-BE

Art. 114 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Aufnahmen

Weitere allgemeinbildende Bildungsgänge mit anerkannten Abschlüssen der Sekundarstufe II und spezielle Bildungsgänge, die auf den Eintritt in bestimmte Hochschulstudiengänge vorbereiten - Passerelle Berufs- und Fachmaturität-universitäre Hochschule
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Art. 114 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Aufnahmen

In den Vorbereitungskurs auf die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen (Passerelle Berufs- und Fachmaturität-universitäre Hochschule) werden nur Studierende mit einem eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnis oder einem gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnis aufgenommen.

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