433.121.1
MISDVODEM
CH-BE
Art. 114 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Aufnahmen
Weitere allgemeinbildende Bildungsgänge mit anerkannten Abschlüssen der Sekundarstufe II und spezielle Bildungsgänge, die auf den Eintritt in bestimmte Hochschulstudiengänge vorbereiten - Passerelle Berufs- und Fachmaturität-universitäre Hochschule
Art. 114 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Aufnahmen
In den Vorbereitungskurs auf die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen (Passerelle Berufs- und Fachmaturität-universitäre Hochschule) werden nur Studierende mit einem eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnis oder einem gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnis aufgenommen.