433.121.1
MISDVODEM
CH-BE
Art. 113 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Nachträglich erneut ausgestellte Zeugnisse
Fachmittelschulbildungsgänge - Fachmaturitätsbildungsgang - Fachmaturitätsprüfungen
Art. 113 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Nachträglich erneut ausgestellte Zeugnisse
1. Müssen Fachmaturitätszeugnisse nachträglich erneut ausgestellt werden, bestätigt die Vorsteherin oder der Vorsteher der Abteilung Mittelschulen die Richtigkeit des neu ausgestellten Dokuments.