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433.121.1 MISDVODEM CH-BE

Art. 111 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Fachmaturitätsprüfungen für die Fachmaturität Pädagogik

Fachmittelschulbildungsgänge - Fachmaturitätsbildungsgang - Fachmaturitätsprüfungen
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Art. 111 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Fachmaturitätsprüfungen für die Fachmaturität Pädagogik

1. Die Prüfungsfächer, die Prüfungsart und die Prüfungsdauer finden sich in Anhang 10.

2. Die Noten der fünf Prüfungsfächer setzen sich aus den Teilnoten der einzelnen Prüfungen zusammen. Sie werden auf ganze oder halbe Noten gerundet.

3. Die Fachmaturitätsprüfungen sind bestanden, wenn

a) der Durchschnitt aller fünf Noten der Prüfungsfächer und der Fachmaturitätsarbeit mindestens 4 beträgt,

b) höchstens zwei Noten der Prüfungsfächer ungenügend sind und

c) die Summe der Notenabweichung der fünf Prüfungsfächer von 4 nach unten nicht mehr als einen Notenpunkt beträgt.

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