Art. 110 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Fachmaturitätsprüfungen für die Fachmaturität Gesundheit oder Soziale Arbeit
Art. 110 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Fachmaturitätsprüfungen für die Fachmaturität Gesundheit oder Soziale Arbeit
1. Die Fachmaturitätsprüfungen für die Fachmaturität Gesundheit oder Soziale Arbeit bestehen aus
a einer schriftlichen Fachmaturitätsarbeit und
b deren mündlichen Präsentation mit Prüfungsgespräch.
1a
Für die schriftliche Fachmaturitätsarbeit gilt Artikel 103 Absätze 1 und 2 sinngemäss.
2. Die mündliche Präsentation und das Prüfungsgespräch dauern zusammen 30 Minuten.
2a
Die Fachmaturitätsprüfungen werden von einer Lehrkraft und einer Expertin oder einem Experten gemeinsam bewertet.
3. Bei der Präsentation und dem Prüfungsgespräch werden insbesondere die Klarheit der Präsentation, die Darstellung der Zusammenhänge und Problemfelder sowie die überzeugende Argumentation im Prüfungsgespräch bewertet.
3a
Die Gesamtnote der Fachmaturitätsprüfungen berechnet sich aus der Bewertung der schriftlichen Fachmaturitätsarbeit und deren mündlichen Präsentation mit Prüfungsgespräch, wobei der schriftliche Teil zu zwei Dritteln, der mündliche Teil zu einem Drittel gewichtet wird. Sie wird im Fachmaturitätszeugnis als Note der Fachmaturitätsarbeit ausgewiesen.
4. Werden die Fachmaturitätsprüfungen als ungenügend bewertet, kann die schriftliche Fachmaturitätsarbeit innert vier Wochen einmal nachgebessert, im Anschluss präsentiert und im Prüfungsgespräch verteidigt werden. Die nachgebesserten Fachmaturitätsprüfungen können höchstens mit der Gesamtnote 4 bewertet werden.