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433.121.1 MISDVODEM CH-BE

Art. 11 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Sonderregelungen

Allgemeines - Abschlussprüfungen
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Art. 11 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Sonderregelungen

1. Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission kann Sonderregelungen für die Prüfung einzelner Kandidatinnen und Kandidaten bewilligen, insbesondere

a) individuelle Abschlussziele in der Erst- und Zweitsprache des mehrjährigen Bildungsgangs für Kandidatinnen und Kandidaten mit geringen Kenntnissen in diesen Sprachen,

b) Massnahmen zum Ausgleich von Benachteiligungen für Kandidatinnen und Kandidaten mit einer Behinderung,

c) Aufteilung der Prüfung für besonders begabte Kandidatinnen und Kandidaten.

2. Entsprechende begründete Gesuche für Sonderregelungen sind der Schulleitung zuhanden der Prüfungskommission so früh wie möglich, spätestens aber ein Jahr vor Prüfungsbeginn einzureichen.

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