Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
433.121.1 MISDVODEM CH-BE

Art. 109 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Kantonale Prüfungskommission Fachmittelschulen (KPFMS)

Fachmittelschulbildungsgänge - Fachmaturitätsbildungsgang - Fachmaturitätsprüfungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (194 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 109 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Kantonale Prüfungskommission Fachmittelschulen (KPFMS)

1. Die KPFMS ist die für die Fachmaturitätsprüfungen zuständige Prüfungskommission.

2. Sie kann Weisungen zum Prüfungsablauf, zum Prüfungsumfang und zu Prüfungsschwerpunkten erlassen.

← Art. 108 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) Allgemeines - Geltungsbereich Art. 110 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →