433.121.1
MISDVODEM
CH-BE
Art. 108 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Wiederholung der Fachmaturitätsprüfungen
Fachmittelschulbildungsgänge - Fachmaturitätsbildungsgang - Fachmaturitätsprüfungen
Art. 108 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Wiederholung der Fachmaturitätsprüfungen
1. Kandidatinnen und Kandidaten, die die Fachmaturitätsprüfungen nicht bestanden haben, können direkt anschliessend wieder in den Fachmaturitätsbildungsgang eintreten. Vorbehalten bleibt Artikel 99 Absatz 7.
2. Sie können die Fachmaturitätsprüfungen im gleichen Berufsfeld einmal wiederholen; dies gilt auch, wenn von Artikel 110 Absatz 4 Gebrauch gemacht wurde.
3. Bei einem erneuten Eintritt in einen Fachmaturitätsbildungsgang sind sämtliche Voraussetzungen für die Aufnahme in den Bildungsgang und die Zulassung zu den Fachmaturitätsprüfungen vollständig zu erfüllen.