Art. 107 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Zulassung
Art. 107 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Zulassung
1. Die Kandidatin oder der Kandidat für eine Fachmaturität Gesundheit oder Soziale Arbeit wird zu den Fachmaturitätsprüfungen zugelassen, wenn
a) die einführenden oder begleitenden Unterrichtseinheiten besucht wurden,
b) das Praktikum als genügend bewertet wurde und
c) die Prüfungsgebühr entrichtet wurde.
2. Die Kandidatin oder der Kandidat wird zu den Fachmaturitätsprüfungen für die Fachmaturität Pädagogik zugelassen, wenn
a) das pädagogische Praktikum von sechs Wochen als absolviert bestätigt wurde,
b) in jedem Prüfungs- und Teilfach sowie im Intensivkurs im Kunstfach eine Präsenzzeit pro Fach von je mindestens 90 Prozent erreicht wurde,
c) die Gesamtnote für die Fachmaturitätsarbeit mindestens genügend ist und
d) die Prüfungsgebühr entrichtet wurde.
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Werden aus zwingenden Gründen keine genügenden Präsenzzeiten erreicht, kann eine Kandidatin oder ein Kandidat dennoch zugelassen werden, wenn sie oder er entsprechende Zusatzleistungen erbringt.
5. Die Schulleitung entscheidet über die Zulassung.