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433.121.1 MISDVODEM CH-BE

Art. 104 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Bewertung der Fachmaturitätsarbeit für das Berufsfeld Pädagogik

Fachmittelschulbildungsgänge - Fachmaturitätsbildungsgang - Bewertung während des Fachmaturitätsbildungsgangs
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Art. 104 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Bewertung der Fachmaturitätsarbeit für das Berufsfeld Pädagogik

1. Die schriftliche Fachmaturitätsarbeit für das Berufsfeld Pädagogik wird mündlich präsentiert.

2. Die Gesamtnote der Fachmaturitätsarbeit berechnet sich aus der Bewertung der schriftlichen Fachmaturitätsarbeit und deren mündlichen Präsentation, wobei der schriftliche Teil zu zwei Dritteln, der mündliche Teil zu einem Drittel gewichtet wird.

3. Die Gesamtnote für die Fachmaturitätsarbeit wird durch die Fachmittelschule durch Verfügung eröffnet.

4. An Mittelschulen privater Anbieter mit anerkanntem Fachmaturitätsabschluss legt die Schulleitung die Gesamtnote für die Fachmaturitätsarbeit durch Verfügung fest.

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