Art. 103 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Schriftliche Fachmaturitätsarbeit im Fachmaturitätsbildungsgang Pädagogik - Allgemeines
Art. 103 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Allgemeines
1. Die schriftliche Fachmaturitätsarbeit im Fachmaturitätsbildungsgang Pädagogik umfasst die Definition einer praxisrelevanten Problemstellung, die Formulierung einer geeigneten Leitfrage und eines Ziels, die Darstellung der Problemlösung und die Überprüfung der Resultate mit einer Schlussfolgerung. Sie orientiert sich an den Kriterien wissenschaftlichen Schreibens.
2. Das Nichteinhalten von Terminen oder formalen Vorgaben wird bei der Beurteilung des Teilbereichs Arbeitsprozess berücksichtigt. Im Wiederholungsfall kann die FMS-Leitung den Ausschluss aus dem Fachmaturitätsbildungsgang verfügen.
3. Eine als ungenügend bewertete schriftliche Fachmaturitätsarbeit kann innert vier Wochen einmal nachgebessert werden. Die nachgebesserte Arbeit kann höchstens mit der Note 4 bewertet werden.
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