433.121.1
MISDVODEM
CH-BE
Art. 102 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Bewertung des Praktikums im Fachmaturitätsbildungsgang Gesundheit oder Soziale Arbeit
Fachmittelschulbildungsgänge - Fachmaturitätsbildungsgang - Bewertung während des Fachmaturitätsbildungsgangs
Art. 102 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Bewertung des Praktikums im Fachmaturitätsbildungsgang Gesundheit oder Soziale Arbeit
1. ...
2. Die Bewertung des Praktikums für die Berufsfelder Gesundheit und Soziale Arbeit bezieht sich auf die Fähigkeit, auf die zu betreuenden bzw. zu pflegenden Personen eingehen, sich abgrenzen, sich in den Betrieb einfügen und Zusammenhänge verstehen zu können.
3. Die Leistung im Praktikum wird in Abweichung zu Artikel 2 mit dem Prädikat genügend oder ungenügend bewertet.
4. Die Bewertung des Praktikumsanbieters wird durch die Fachmittelschule durch Verfügung eröffnet.