Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
433.121.1 MISDVODEM CH-BE

Art. 102 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Bewertung des Praktikums im Fachmaturitätsbildungsgang Gesundheit oder Soziale Arbeit

Fachmittelschulbildungsgänge - Fachmaturitätsbildungsgang - Bewertung während des Fachmaturitätsbildungsgangs
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (194 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 102 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Bewertung des Praktikums im Fachmaturitätsbildungsgang Gesundheit oder Soziale Arbeit

1. ...

2. Die Bewertung des Praktikums für die Berufsfelder Gesundheit und Soziale Arbeit bezieht sich auf die Fähigkeit, auf die zu betreuenden bzw. zu pflegenden Personen eingehen, sich abgrenzen, sich in den Betrieb einfügen und Zusammenhänge verstehen zu können.

3. Die Leistung im Praktikum wird in Abweichung zu Artikel 2 mit dem Prädikat genügend oder ungenügend bewertet.

4. Die Bewertung des Praktikumsanbieters wird durch die Fachmittelschule durch Verfügung eröffnet.

← Art. 101 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) Allgemeines - Geltungsbereich Art. 103 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →