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433.121.1 MISDVODEM CH-BE

Art. 101 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Leistungsbewertung

Fachmittelschulbildungsgänge - Fachmaturitätsbildungsgang - Bewertung während des Fachmaturitätsbildungsgangs
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Art. 101 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Leistungsbewertung

1. Im Fachmaturitätsbildungsgang Pädagogik werden die schriftliche Fachmaturitätsarbeit sowie deren Präsentation bewertet.

2. Im Fachmaturitätsbildungsgang Gesundheit oder Soziale Arbeit wird die Leistung im Praktikum bewertet.

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